Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Lisa Mitterrutzner


§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

1.2. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers mit Hinweis auf seine Bedingungen werden hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.


§ 2 Angebot, Lieferung

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster und Prospekte dienen lediglich als Anschauungsmaterial. Folglich sind Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen in unseren Verkaufsunterlagen nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

2.2. Die Verpackung berechnen wir zu unseren Selbstkosten. Die Verpackung wird auf das sorgfältigste und entsprechend den Erfordernissen der Produkte vorgenommen.

2.3. Die Wahl des Versandweges bleibt uns vorbehalten.

2.4. Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, es sei denn die Teillieferung ist für den Besteller ohne Interesse.


§ 3 Zahlung

3.1. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, für Unternehmen und Schulen innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Zahlungen sind nur an uns direkt zu leisten.

3.2. Eine Aufrechnung mit den Ansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.3. Ab Fälligkeitstag werden unter Geltendmachung eventueller weiterer Verzugsschäden Zinsen in Höhe von mindestens 5 % berechnet.

3.4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann der Lieferant Vorauszahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten, sowie Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Lieferanten auch zu, wenn der Käufer trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungsgesetz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.5. Privatkunden werden nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme beliefert.


§ 4 Lieferzeit

4.1. Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die schriftliche Vereinbarung über einen Auftrag zustande kommt. Sollten dabei noch Einzelheiten der Ausführung offenbleiben, die nach Ansicht auch nur einer der Parteien regelungsbedürftig sind, so beginnen die Lieferfristen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungs-einzelheiten.

4.2. Der vereinbarte Liefertermin bestimmt den Zeitpunkt des Versandes ab Werk.

4.3. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4. Wenn die Behinderung länger als zwei Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Ansprüche ableiten.

4.5. Auf die in den Punkten 4.3. und 4.4. genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.


§ 5 Lieferverträge auf Abruf

5.1. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrags entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraums zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen. Ist die Gesamtmenge gefertigt so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.

5.2. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen. Der Besteller ist mit Ablauf des Abrufzeitraumes mit der Abnahme des nicht abgerufenen Teils in Verzug.

5.3. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Besteller in einem für einen Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.


§ 6 Mängel/Gewährleistung

6.1. Mängel oder sonstige Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort und bei verborgenen Mängeln, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt worden sind.

6.2. Im Falle fristgerechter und von uns anerkannter Beanstandungen behalten wir uns das Recht vor, Ersatz für beanstandete und zurückgesandte Ware zu liefern oder die beanstandete Ware instand zu setzen.

Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatz- oder Nachlieferung fehl, oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, so kann der Käufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Versandkosten, die durch die Ersatzlieferung erforderlich werden, gehen zu Lasten des Verkäufers.

6.3. Schadenersatzansprüche, die über die Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 6. 2. hinausgehen, sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit das anwendbare Recht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Haftung vorschreibt.

6.4. Wir haften nicht für die Eignung unserer Ware für den vom Käufer beabsichtigten Anwendungsfall, sofern sich dieser nicht ausdrücklich aus unseren Katalogen oder technischen Unterlagen ergibt oder ausdrücklich von uns zugesichert wird.

6.5. Unsere Produkte sind technische Arbeitsmittel nach dem Gerätesicherheitsgesetz und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung unserer Produkte und ihrer Zubehörteile sowie jede eigenmächtige Änderung an diesen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung entbindet uns im Schadensfall von allen Verpflichtungen.


§ 7 Warenrücksendung

7.1. Warenrücksendungen, die nicht auf Mängel beruhen, bedürfen grundsätzlich unserer vorausgehenden schriftlichen Zustimmung.

7.2. Im Fall einer solchen Warenrücknahme schreiben wir für original verpackte und unbeschädigte Ware 80 % des berechtigten Preises gut. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die uns entstehenden Kosten für notwendige Aufarbeitung, Neuverpackung und lagermäßige Bearbeitung geringer ist als die Pauschale. Bei Rücknahme nicht original verpackter und beschädigter Waren werden die Kosten für Instandsetzung und Neuverpackung zusätzlich zur Bearbeitungspauschale in Höhe von 30 % des Warenpreises vom Gutschriftbetrag abgezogen werden.

7.3. Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

7.4. Zurückgesandte Muster werden nur dann voll gutgeschrieben, wenn sie vorher berechnet worden sind und sie sich in einem optisch und technisch einwandfreien Zustand befinden.


§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und dem Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers.

§ 9 Anwendbares Recht, Wirksamkeit, Schriftform

9.1. Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Vereinbarungen im Kaufvertrag. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden den Verkäufer nur nach schriftlicher Bestätigung.

9.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


Feldthurns 2024